Satzung

Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit gegr. 1789


§1
Name und Sitz der Gesellschaft
Die „Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit“, genannt DIE GEMEINNÜTZIGE, wurde im Jahre 1789 in Lübeck gegründet. Durch Dekret des Lübeckischen Senates vom 25. November 1795 ist ihr Rechtsfähigkeit und damit der Status eines rechtsfähigen Vereins verliehen. 

Sitz der Gesellschaft ist Lübeck.

§2
Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft dient dem Allgemeinen Wohl der Bürger Lübecks und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ durch Förderung von Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege, der Völkerverständigung und des internationalen Kulturaustausches, des Sports sowie durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Förderung oder Durchführung von Vortrags- und anderen kulturellen Veranstaltungen,
Unterhaltung einer Bibliothek,
Unterhaltung einer Musik- und Kunstschule,
Unterhaltung einer Familienbildungsstätte,
Unterhaltung von Studenten- und Altenwohnungen,
Hilfe für ältere Mitbürger, Familien und Schüler,
Denkmalpflege,
Betreuung ausländischer Besucher in Lübeck,
finanzielle, personelle und ideelle Förderung von anderen als gemeinnützig anerkannten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die dieselben steuerbegünstigten Zwecke wie die Gesellschaft verfolgen.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft können werden:
1. natürliche Personen
2. Firmen, Gesellschaften, Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorsteherschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer Frist von 3 Monaten zulässig auf den Schluss des Kalenderjahres.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung durch die Vorsteherschaft ausgesprochen werden, wenn sein Verhalten dem Ansehen der Gesellschaft schadet. Es hat innerhalb von 4 Wochen das Recht der Beschwerde an die Beratungsversammlung, die endgültig entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorsteherschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie führt zum Ausschluss aus der Gesellschaft.

§4
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Gesellschaft haben die Pflicht, die Gesellschaft in ihren Bestrebungen zu unterstützen. Sie zahlen einen Beitrag. Die Mitglieder haben das Recht, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesellschaft im Rahmen der getroffenen Regelungen teilzunehmen. Sie erhalten die von der Gesellschaft herausgegebene Zeitschrift „Lübeckische Blätter“. 

Die Mitglieder leisten ihre Arbeit ehrenamtlich.

§5
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
a) Direktor, b) Vorsteherschaft, c) Beratungsversammlung, d) Vorstandsrat.

Die Bezeichnungen Direktor, stellvertretender Direktor und Vorsteher werden verwendet unabhängig davon, ob das betreffende Amt von einer Frau oder einem Mann ausgeübt wird.

§6
Direktor
Der Direktor wird von der Beratungsversammlung gewählt.

Er darf bei seiner Wahl oder Wiederwahl das 70. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl des Direktors ist zulässig, jedoch nur eine Wiederwahl in Folge. Er ist über seine Amtszeit hinaus Mitglied der Vorsteherschaft und stellvertretender Direktor der Gesellschaft für die Dauer der Amtszeit seines Nachfolgers.

Der Direktor führt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der von der Vorsteherschaft gefassten Beschlüsse und hat den Vorsitz in den Beratungsversammlungen sowie in den Sitzungen der Vorsteherschaft und des Vorstandsrates.

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sein Vertreter ist der stellvertretende Direktor. Ist dieser aus der Vorsteherschaft ausgeschieden oder verhindert, bestimmt die Vorsteherschaft einen anderen Vorsteher zu seinem Vertreter.

§7
Vorsteherschaft
Die Vorsteherschaft besteht aus dem Direktor, dem stellvertretenden Direktor und 10 bis 14 Vorstehern. Die Vorsteher werden von der Beratungsversammlung für 6 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorsteherschaft verwaltet alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die Beratungsversammlung zuständig ist. Die Vorsteherschaft kann Aufgaben an Vorsteher oder Ausschüsse der Gesellschaft übertragen.

Die Vorsteherschaft hat das Recht, die Denkmünze der Gesellschaft zu verleihen.

§8
Ausschüsse der Gesellschaft
Die Vorsteherschaft kann zu ihrer Unterstützung Ausschüsse bilden. Sie wählt die Mitglieder dieser Ausschüsse. Vorsitzender eines Ausschusses soll ein Vorsteher der Gesellschaft sein. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich im Rahmen der von der Vorsteherschaft getroffenen Regelungen selbständig.

§9
Beratungsversammlung
Die Beratungsversammlung der Mitglieder der Gesellschaft hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Direktors, b) Wahl der Vorsteher, c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorsteherschaft, e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, f) Aufnahme und Entlassung von Tochtergesellschaften und -vereinen, g) Satzungsänderung der Gesellschaft, h) Auflösung der Gesellschaft.

Die Beratungsversammlung wird von der Vorsteherschaft durch Veröffentlichung in den „Lübeckische Blättern“ mindestens fünf Wochen vorher - unter Angabe der Tagesordnung - einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 50 Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung oder ergänzende Anträge zu bereits mitgeteilten Tagesordnungspunkten müssen schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Tag der Beratungsversammlung bei dem Direktor eingehen.

Die Beratungsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Beratungsversammlung erforderlich.

Die Beratungsversammlung kann über die Auflösung der Gesellschaft jedoch nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn im Anschluss an eine solche Versammlung eine zweite Versammlung - nach einem Monat - mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung der Gesellschaft“ einberufen wird.

§ 10
Vorstandsrat
Der Vorstandsrat besteht aus dem Direktor der Gesellschaft, dem für das Vortragswesen zuständigen Vorsteher und zwei weiteren Vorstehern der Gesellschaft sowie den Vorsitzenden der Tochtergesellschaften und Tochtervereine. Aufgabe des Vorstandsrates ist es, die Beziehungen der Gesellschaft zu den Tochtergesellschaften und -vereinen zu pflegen.

§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 12
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge beschließt die Beratungsversammlung.

Ehepaare zahlen den eineinhalbfachen Beitrag bei Bezug nur eines Exemplars der „Lübeckische Blätter“. Jugendliche und in der Ausbildung befindliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

In begründeten Einzelfällen kann die Vorsteherschaft auf Antrag Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder erlassen oder Ratenzahlungen gewähren. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 13
Ehrungen
Die Gesellschaft verleiht für hervorragende Verdienste um das Gemeinwohl die Denkmünze der Gesellschaft.

§ 14
Sondervermögen
Die der Gesellschaft gestifteten oder von Todes wegen zugefallenen Sondervermögen werden im Rahmen der für sie geltenden Regelungen von der Vorsteherschaft verwaltet.

Die Gesellschaft selbst kann aus ihrem Vermögen unselbständige Stiftungen mit besonderer Zweckbildung und Verwaltung bilden. Sie hat das Recht, diese wieder aufzulösen.

§ 15
Tochtergesellschaften und -vereine
Gesellschaften und Vereine mit Aufgaben, die denen der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit wesensverwandt sind, können als Tochtergesellschaften und -vereine aufgenommen werden. Die Gesellschaft und die Tochtergesellschaften und -vereine pflegen zueinander einen engen Kontakt. Ihre Vorsitzenden müssen Mitglied der Gesellschaft sein.

Die Gesellschaft fördert die Tochtergesellschaften und -vereine und unterstützt sie im Rahmen des Möglichen auch finanziell. Die Tochtergesellschaften und -vereine unterrichten die Gesellschaft über Änderungen im Vorstand und der Satzung und übersenden ihr ihren Jahresbericht.

§16
Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17
Gültigkeit und Übergangsvorschriften
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.

Lübeck, 11. November 2015