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Mitgliedsantrag
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Präambel
Zur Wahrung und Förderung des Allgemeinwohls in dem lübischen Stadtteil Buntekuh sind alle Bürger aufgerufen, dem ANWOHNER-VEREIN BUNTEKUH e.V.
Beizutreten, dessen Verfassung sich nach folgender Satzung bestimmt:
§1 – Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in dem lübischen Stadtteil Buntekuh im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er wird sich dieser Aufgabe auch in den angrenzenden Stadtteilen der Hansestadt annehmen, wenn die Mitgliederversammlung dafür ein Bedürfnis feststellt. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
2. Zu den vornehmensten Aufgaben des Vereins gehören die städtebauliche Gestaltung, sowie die Förderung des Verkehrswesen, der Erholungszentren, aller sozialen, kulturellen und sportlichen Belange und der allgemeinen Versorgung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch, konfessionell, rassisch und in sonstiger Weise unabhängig.
§2 – Name des Vereins
Der Verein führt den Namen “ANWOHNER-VEREIN BUNTEKUH”.
§3 – Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck.
§4 – Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§5 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben: a)durch den Gründungsvertrag zwischen den Gründern, b)später, durch eine an ein Vorstandsmitglied zu richtende schriftliche Beitrittserklärung, über welche der Vorstand alsbald zu entscheiden hat. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, hat er die Beitrittserklärung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
4. Die Mitgliedschaft endet:
· mit dem Tode des Mitglieds, unbeschadet der Beitragspflicht für den laufenden Monat;
· aufgrund einer einem Vorstandsmitglied spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehenden schriftlichen Austrittserklärung mit dem Ablauf des übernächsten Monats;
· mit dem endgültigen Ausschluß des Mitglieds. Die Ausschliessung kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, seine Unbescholtenheit eingebüßt hat oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Vor seiner Entscheidung hat der Vorstand dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Nach Ablauf der Frist hat der Vorstand das betreffende Mitglied mit Gründen schriftlich zu bescheiden.
Gegen die Ausschließung steht dem betreffenden Mitglied der Widerspruch zu, der binnen eines Monats vom Empfang des Bescheides an gerechnet einem Vorstandsmitglied schriftlich zugehen muß. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen endgültig.
5. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ruhen, soweit das betreffende Mitglied geschäftsunfähig ist, unbeschadet der Beitragspflicht für den Monat, in welchem die Geschäftsunfähigkeit eintritt.
6. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von den Mitgliedern zu bezahlen, dessen Höhe jeweils durch den Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§6 – Verwaltung
1. Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus:
· dem Vorstand und
· der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (= 2.Vorsitzender), dem Kassierer, dem stellvertretenden Schriftführer und dem stellvertetenden Kassierer.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind in der Reihenfolge des § 6 Abs. II einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Zettelwahl. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Nimmt der jeweils Gewählte die Wahl nicht an, ist der Wahlvorgang zu wiederholen.
Die Wahl ist auf Antrag durch die Mitgliederversammlung jederzeit widerruflich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
4. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst die Mitgliedschaft des Vereins besitzen und im lübischen Stadtteil Buntekuh ihren Wohnsitz haben. Nach Möglichkeit sollte dem Vorstand mindestens eine Frau angehören.
§7 – Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes des § 6 Abs. II der Satzung, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende wird durch den Schriftführer oder den Kassierer vertreten.
2. Vorstand kann die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, sowie der Vereinsinteressen vor Gericht, geeignete Vertreter beauftragen.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall wird er von dem Schriftführer, dieser von dem Kassierer vertreten.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Leiters der Sitzung. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben.
5. Die Vorstandsmitglieder und Vertreter des Abs. II dieser Vorschrift führen für den Verein die Geschäfte ehrenamtlich. Ihnen werden die erforderlichen Auslagen erstattet.
§8 – Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat im ersten Quartal eines jeden Kalendesjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
2. Der ordentlichen Mitgliderversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Rechnungslegung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes, sowie alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes; diese hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorstand in der Zwischenzeit neu gewählt worden ist.
Sie wählt alljährlich Rechnungsprüfer auf jeweils zwei Jahre. Anschließende Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand alsbald einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder zehn Mitglieder des Vereins die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vorher unter Abgabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Lübecker Tagespresse oder schriftliche Einladung einzuberufen.5. Bei den Abstimmungenin der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; mit Ausnahme
· der in dieser Satzung bestimmten Fälle,
· von Satzungsänderungen, der zwei Drittel der erschienen Mitglieder zustimmen müssen, sowie
· der Änderung des Zwecks und der Auflösung des Vereins, die drei Viertel aller Mitglieder des Vereins beschließen müssen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom dem Vorsitzenden zu unterschreiben und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Gehnehmigung vorzulegen und danach unter laufender Nummer abzulegen.
§9 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf den Kreisverband Lübeck des Deutschen Roten Kreuzes oder dessen Rechtsnachfolger über, der es ausschließlich innerhalb des Wirkungskreises des aufgelösten Vereins zu den in § 1 angegeben Zwecken verwenden darf.
§10 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§11 – Inkrafttretung
Diese Satzung tritt am 19. März 1987 in Kraft.
Lübeck, den 29. März 1987